Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wohnmobilen (AGB)

Stand April 2021

Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten in allen Vertragsbeziehungen in denen der Vermieter (‘Vermieter‘) an einen Verbraucher oder Unternehmer (‘Mieter‘) ein Wohnmobil (‚Fahrzeug‘) vermietet sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt.

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des Fahrzeugs als Wohnmobil für Reisen des Mieters. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält u.a. den Anspruch auf Zahlung des Mietpreises.

1.2 Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und führt seine Fahrt selbständig durch. Der Vermieter erbringt keine Reiseleistungen bzw. keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag finden keine Anwendung.

2. Reservierung, Ersatzfahrzeug, Buchungsänderung, Stornierung

2.1 Das durch den Vermieter auf seiner Webseite oder anderweitige dargestellte Sortiment stellt kein Angebot des Vermieters dar, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Mieter. Der Mieter unterbreitet dem Vermieter ein Angebot, indem er das Formular ‚verbindliche Reservierung‘ nebst Anlagen an den Vermieter sendet oder auf der Internetseite des Vermieters die Schaltfläche ‚verbindliche Reservierung‘ betätigt. Der Mieter ist an das Angebot 14 Tage gebunden. Die verbindliche Reservierung kommt durch Reservierungsbestätigung des Vermieters zustande. Bei Fahrzeugvermietung besteht gemäß § 312g II 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Mieters, dies gilt auch für Reservierungen und Mietverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

2.2 Die Reservierung und der Mietvertrag beziehen sich auf ein Fahrzeug aus der angegebenen Fahrzeugkategorie. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein konkretes Fahrzeug, Modell oder Grundriss. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Der Mieter kann, sofern berechtigte Interessen entgegenstehen, das Ersatzfahrzeug ablehnen. Für das Ersatzfahrzeug wird kein höherer Basismietpreis berechnet. Etwa anfallende Nebenkosten, wie z.B Tank-, Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, gehen zu Lasten des Mieters. Akzeptiert der Mieter das Angebot des Vermieters ein Ersatzfahrzeug in einer niedrigeren Fahrzeugkategorie bereitzustellen, erstattet der Vermieter die sich aus der Preisliste zwischen den Fahrzeugkategorien ergebende Differenz des Basismietpreises.

2.3 Der Mieter ist berechtigt einmalig eine Buchungsänderung durch Änderung des vereinbarten Zeitpunkts der Mietdauer vorzunehmen, sofern die Erklärung mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Beginn der Mietdauer beim Vermieter eingeht und die Mietdauer in demselben Kalenderjahr und der gleichen Saisonzeit liegt und ein Fahrzeug aus der gebuchten Fahrzeugkategorie verfügbar ist. Für eine Buchungsänderung fällt eine Umbuchungsgebühr gemäß der aktuellen Preisliste an. Eine bereits geleistete Vorauszahlung wird nicht erstattet.

2.4 Der Mieter ist berechtigt bis zur Übergabe des Fahrzeugs eine Buchung wie folgt zu stornieren: Bei Zugang der Erklärung bis 55 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen Zahlung in Höhe von 10 % des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 €; bei Zugang der Erklärung ab 54 bis 22 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen Zahlung in Höhe von 50 % des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 €; bei Zugang der Erklärung ab 21 bis 10 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen Zahlung in Höhe von 60 % des Mietpreises; bei Zugang der Erklärung ab 09 bis zum 03 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen Zahlung in Höhe von 80 % des Mietpreises; bei Zugang der Erklärung ab 02 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen Zahlung in Höhe von 95 % des Mietpreises.

2.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

3. Übergabe, Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

3.1 Der Mieter hat das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort, Tag und Zeitpunkt zu übernehmen. Der Mieter hat bei Übergabe persönlich zu erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet an einer Einweisung des Vermieters teilzunehmen.

3.2 Bei Übergabe wird der Zustand des Fahrzeugs einschließlich vorhandener Schäden und Verschmutzungen, der Stand des Kilometerzählers, der Füllstand des Kraftstofftanks, das Zubehör und die Umweltplakette geprüft und protokolliert. Schäden, Verschmutzungen und fehlendes Zubehör sind vor Fahrantritt dem Vermieter anzuzeigen. Das Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

3.3 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR netto beauftragen. Andernfalls ist eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Sofern ein Anspruch des Mieters auf Erstattung von Reparaturkosten besteht, ist Bedingung für die Erstattung, dass sämtliche Nachweise und Belege im Original und, sofern zumutbar, ausgebaute Teile dem Vermieter übergeben werden.

3.4 Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Der Mieter hat, falls während der Mietdauer ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig ist, die Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) zu tragen. Soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue-Tank ausgestattet ist, wird dem Mieter das Fahrzeug mit vollem AdBlue-Tank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue-Tank zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass dieser stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt der Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern, frei.

4. Mindestalter, vorzulegende Dokumente, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

4.1 Der Mieter und berechtigte Fahrer müssen jeweils mindestens das 21. Lebensjahr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.5 t oder mindestens das 23. Lebensjahr für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t vollendet haben.

4.2 Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, z.B. der Klasse 3 beziehungsweise der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.5 t oder der Klasse C1 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, vorzulegen. Ferner ist ein ab Übergabe mindestens 30 Tage gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel vorzulegen. Zulässige Zahlungsmittel sind Girokarte und Kreditkarte (AMEX, Master Card, VISA). Das Zahlungsmittel muss auf den Namen des Mieters ausgestellt sein. Sofern Überweisungen erfolgen, müssen diese vom Konto des Mieters erfolgen. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung. Soweit die Identität des Mieters, die Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder die Bonität des Mieters nicht nachgewiesen wurde, ist der Vermieter berechtigt, eine Fahrzeugübergabe zurückzuhalten, bis der Mieter ausreichende Nachweise vorgelegt hat. Kann der Mieter den Nachweis nicht führen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten oder diesen außerordentlich kündigen.

4.3 Das Fahrzeug darf nur von berechtigten Fahrern geführt werden, die im Mietvertrag genannt werden. Zur Angabe des Fahrers im Mietvertrag ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis im Original erforderlich. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

4.4 Das Fahrzeug darf zum Vertragszweck im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden: Für Fahrschulübungen; zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten; für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings; auf Rennstrecken; zur gewerblichen Personenbeförderung; zur Weitervermietung oder Leihe; zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; für Nutzungen die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.

4.5 Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Tiere, einschließlich Hunde und Katzen, dürfen im Fahrzeug nur mit Zustimmung des Vermieters transportiert werden. Dem Mieter ist es ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet technische oder optische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

4.6 Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden für Fahrten in Kriegsgebiete. Ansonsten ist eine Nutzung für Fahrten ins Ausland nur für folgende Länder gestattet: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat Zone oder Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn. Der Mieter hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der Länder eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Vorschriften einzuhalten.

5. Mietpreis

5.1 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus der Übergabepauschale, dem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Zuschlägen gemäß der Preisliste des Vermieters. Sämtliche Preise der Preisliste verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

5.2 Der Basismietpreis berechnet sich u. a. nach der Fahrzeugkategorie, der Saisonzeit und der Mietdauer. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif. Im Basismietpreis sind die für die Mietdauer in der Preisliste angegebenen inkludierten Frei-Kilometer sowie die Kosten der KFZ-Haftpflichtversicherung und der Teil- und Vollkaskoversicherung enthalten.

5.3 Die Mietdauer beginnt mit Anfang des Tages der vereinbarten Übergabe und endet mit Ablauf des Tages der vertraglich vereinbarten Rückgabe. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform. Sofern das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und am vertragsgemäßen Ort, Datum und Zeitpunkt zurückgegeben wird, werden der Tag der Übergabe und der Tag der Rückgabe für die Berechnung des Basismietpreises als ein Tag gerechnet.

5.4 Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Servicegebühren, Reinigungsgebühren (Innen-, Toiletten-, Außenreinigung), Gebühr für Betankung und Kosten für Kraftstoff, Gebühr für Betankung und Kosten für AdBlue, Mehrkilometer, Umbuchungsgebühr, Samstagsaufschlag, Winterreifengebühr, Kreditkartengebühr, Vertragsanpassungsgebühr, Gebühr für vorzeitige Rückgabe, Mautgebühren (soweit der Mautbetreiber diese gegenüber dem Vermieter abrechnet), Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Ein etwaiger Zuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

5.5 Wird das Fahrzeug nicht an dem Ort zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

5.6 Wird während der Laufzeit eines Mietvertrages die Miete einvernehmlich verlängert oder gekürzt, ist der Vermieter berechtigt, für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand eine Vertragsanpassungsgebühr gemäß der aktuellen Mietinformationen zu verlangen. Eine etwaige Anpassung des Mietpreises und/oder der Anfall anderer Gebühren bleiben davon unberührt.

6. Fälligkeit, Rechnungsstellung, Sicherheitsleistungen (Kaution), Zahlungsbedingungen

6.1 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Mit Zugang der Reservierungsbestätigung sind 20 % des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 EUR als Vorauszahlung zu leisten. Weitere 80 % des Mietpreises sind bis spätestens 21 Tage vor Beginn der Mietdauer zu leisten. Sollten zwischen dem Zugang der Reservierungsbestätigung und dem Beginn der Mietdauer weniger als 21 Tage liegen, ist der gesamte Mietpreis sofort zur Zahlung fällig. Endet die Mietdauer, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.

6.2 Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden können.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet spätestens zu Beginn der Mietdauer als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Preisliste. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

6.4 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Mietpreis sowie die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter unwiderruflich den Mietpreis und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Forderungen dem bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten oder nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel zu belasten. Bei Verwendung einer Kreditkarte wird je Transaktion eine Kreditkartengebühr gemäß der Preisliste erhoben. Der Vermieter kann, statt die Kreditkarte des Kunden zu belasten, einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut eingeräumt worden ist, sperren lassen.

7. Versicherung

7.1 Die Versicherungssumme bei Sach- und Vermögensschäden ist auf 100 Mio. EUR und bei Personenschäden auf 15 Mio. EUR beschränkt. Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

7.2 Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und den Vermieter bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Der Mieter bzw. die Fahrer sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters, ein Verschulden einzuräumen oder Ansprüche Dritter ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

7.3 Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder
Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

8. Unfall und sonstige Schäden, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

8.1 Bei einem Unfall oder sonstigem Schaden, z.B. Brand-, Wildschaden, Diebstahl, etc., hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Der Unfallort ist nicht zu verlassen, bevor die erforderlichen und zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten. Bei Unerreichbarkeit der Polizei ist der Unfall oder sonstige Schaden bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

8.2 Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Hierbei sind insbesondere auch eine Skizze beizufügen und der Name und die Anschrift von Unfallbeteiligten und von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen an einem beteiligten Fahrzeug anzugeben. Mieter und Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere auch Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

9. Haftung des Vermieters

9.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

10. Haftung des Mieters

10.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Pflichtverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

10.2 Es besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Fahrzeugversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Selbstfahrervermiet-Wohnmobilen (AKB).

10.3 Die vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Sofern eine Deckung besteht, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogene Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllender Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllender Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Die Haftungsfreistellung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadeneintritt oder auf die Feststellung oder den Umfang des Schadens oder auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung der Haftungsfreistellung hat. Dies gilt nicht, im Fall des arglistigen Verhaltens. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für die vereinbarte Mietdauer. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste.

10.4 Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.

10.5 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist für jede derartige Anfrage eine Bearbeitungsgebühr Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Preisliste fällig, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

10.6 Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

10.7 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

10.8 Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Selbstfahrervermiet-Wohnmobilen (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.

10.9 Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

11. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen

11.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit an den Vermieter am vereinbarten Ort, Tag und zur vereinbarten Zeit samt Fahrzeugpapieren, Fahrzeugschlüsseln und sämtlichen Zubehör an den Vermieter herauszugeben.

11.2 Das Fahrzeug ist mit gefülltem Kraftstoff- und AdBlue-Tank sowie innen und außen gereinigt und mit geleertem Toilettentank zurückzugeben. Sofern der Mieter gegen diese Verpflichtung verstößt, werden Sonderleistungen des Vermieters gemäß der Preisliste geltend gemacht. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Mieter ist verpflichtet spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter unaufgefordert sämtliche dem Mieter bekannten Schäden oder Mängel anzuzeigen.

11.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwandgemäß der aktuellen Mietinformationen verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

11.4 Für den Fall, dass der Mieter die gemäß Mietvertrag inkludierten Frei-Kilometer überschreitet ist er zur Zahlung der Mehrkilometer gemäß Preisliste verpflichtet.

11.5 Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts oder bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten können Daten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

12. Kündigung

12.1 Das Recht der Parteien den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu Kündigungen bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn bei Übergabe kein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt wird; das vom Mieter angegebene Zahlungsmittel keine ausreichende Deckung aufweist oder Bankeinzüge nicht eingelöst werden; der Mieter das Fahrzeug für Fahrten in ein Gebiet oder Land nutzt, das gemäß Mietvertrag nicht zugelassen ist; der Mieter das Fahrzeug unbefugt einem Dritten überlässt, weitervermietete oder verleiht; der Mieter das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt oder dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt; der Mieter einen Schaden schuldhaft verschweigt; der Mieter das Fahrzeug bei der oder zur Begehung einer Straftat verwendet.

13. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

13.1 Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.

13.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

14. Verjährung

14.1 Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter die Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter wird den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

15. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand

15.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

15.2 Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters bedarf der Zustimmung des Vermieters.

15.3 Der Vermieter ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung Dritter zu bedienen.

15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.5 Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vermieter seinen Sitz hat.

15.6 Der Vermieter nimmt an Streitbeilegungsverfahren von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten und an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.